Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote von Novasound sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders angegeben. Die Aufragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch Novasound bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist bindend.

§ 2 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Novasound und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe. Auch wenn der Transport durch Novasound erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederankunft zum Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

§ 3 Mietpreise
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des  § 1 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweiligen bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Die Einzelpreise belaufen sich immer auf einen Miettag zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen, insbesondere Fahrtkosten, Anlieferung, Montage und Betreuung durch Personal erfolgt gegen Entgeld aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamenen Abschluß und Inhalt § 1 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeldes nicht gesondert vereinbart wurden ist, ist Novasound berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 5 Stornierung
1. Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandgebühr zu kündigen.
Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Preises, wenn spätestens 30 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn stoniert wird, 50% des vereinbarten Preises, wenn spätestens 10 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn stoniert wird und 80% des vereinbarten Preises, wenn spätestens 3 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Novasound maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der unter § 4 vereinbarten Leistungen.
2. Verrechnet werden Geschäfte mit den zu vermietenden Objekten in dem betreffenden Zeitraum oder grob fahrlässig unterlassene Geschäfte.
Ausgenommen sind Vermietungs- bzw. Veranstaltungsausfälle aufgrund von nicht vorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Ereignissen, in der Regel jedoch nicht äußere Witterungseinflüsse.
3. Änderungen sind bei Sonderveranstaltungen (z.B. Silvester) möglich, bedürfen aber der Schriftform.

§ 6 Zahlung
1. Soweit nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten gemäß § 1 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist der Brutto-Gesamtbetrag ohne Abzüge bei Abholung der Mietgeräte bzw. vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten oder umgehend nach Rechnungserhalt auf die unten stehende Bankverbindung zu überweisen – entsprechend Vertragsvereinbarung.
Nachgewiesene notwendige Zusatzleistungen infolge unvorgesehener Ereignisse oder aufgrund von Planungsänderungen des Vertragspartners sind von diesem gesondert zu zahlen.
2. Wird ein vorstehender oder anderweitig vereinbarter Zahlungstermin vom Vertragspartner nicht eingehalten, ist Novasound berechtigt, die weitere Nutzung der Mietobjekte, sowie etwaige sonstige geschuldete Leistungen so lange zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 7 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Novasound ist verpflichtet, die Mietobjekte in einem zu dem vertragsmäßigen  Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dieses sowie die Vollständigkeit bei der Übergabe der Mietobjekte zu überprüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.  Unterläßt der Vertragspartner dies, so gilt der Zustand und die Vollständigkeit als genehmigt, es sei denn, daß der Mangel bei der Übergabe nicht erkennbar war. Einen solchen hat er unverzüglich nach der Endeckung anzuzeigen. Unterläßt der Vertragspartner die unverzügliche Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Novasound nicht berechtigt.
Alle Abweichungen bei der Übergabe sind im Lieferschein festzuhalten.
3. Es erfolgt eine Einweisung in die Mietobjekte sowie die Erläuterung von Sicherheitsbestimmungen, bei der auch eventuell vorhandene Fragen und Probleme geklärt werden. Werden die Mietobjekte zusammen mit fremden Geräten verwendet, wird Novasound darüber in Kenntnis gesetzt, ebenso über Besonderheiten vor Ort. Sollte dies nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, geht die volle Haftung auf den Vertragspartner über.
4. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden (u. a. durch unsachgemäße Bedienung, mutwillige bzw. durch Dritte entstandene, Verlust) bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte, die an den Mietobjekten entstehen.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Novasound zurückzuführen sind. In dem Zeitraum ab Lager bis zur Rückkehr zum Lager trägt der Vertragspartner das volle Gefahrenrisiko für die Mietobjekte. Diese sind vom Vertragspartner gegen jeglichen Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern.
5. Eine Weitervermietung oder sonstige Weitergabe an Dritte ist dem Vertragspartner untersagt.
6. Sollte ein nach Absatz 2 angezeigter Mangel  vorliegen, so ist Novasound um einen Austausch bemüht. Sollte dies wegen Nichtigkeit der Sache,  großer Unwirtschaftlichkeit (z. B. zu große Entfernung) oder wegen Nichtvorhandensein von Austauschgeräten innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich sein, so kann der Vertragspartner eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.
Jegliches Mitverschulden des Vertragspartners an der Störung schließt jegliche Minderung des Mietpreises aus.
7. Sollte eine Störung durch Mitverschulden des Vertragspartners entstanden sein, ist Novasound um eine Beseitigung bemüht, jedoch nicht verpflichtet. Für diese zusätzliche Leistung gilt § 4.

§ 8 Rückgabe
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte  vollständig in sauberen einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben.
2. Bei Rückgabe der Mietobjekte werden diese begutachtet und auf Vollständigkeit überprüft. Dabei hat der Vertragspartner Mängel und Auffälligkeiten unverzüglich mitzuteilen. Novasound behält sich die Geltendmachung von Ansprüchen für bei Abnahme nicht erkennbare oder später auftretende Mängel ausdrücklich vor.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten.  Ist dies nicht möglich, so hat der Vertragspartner dies unverzüglich mitzuteilen. Novasound behält sich für die verlängerte Mietzeit einen Endgeltsanspruch vor.

§ 9 Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, frühestmöglich schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung vor Ort von Bedeutung sein könnten. Sollte dies nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, geht die volle Haftung auf den Vertragspartner über und die Kosten für Mehraufwand werden dem Vertragspartner in voller Höhe in Rechnung gestellt.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
3. Der Vertragspartner hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu beachten und einzuhalten.
4. Beide Vertragspartner haben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
5. Der Vertragspartner hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Die Bereitstellung der erforderlichen Strommenge, sowie alle weiteren Kosten, z. B. für Anschluß und Stromverbrauch, trägt der Vertragspartner.
Für Ausfälle und Schäden, die infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auftreten, hat der Vertragspartner einzustehen.
6. Für während der Vermietung verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Vertragspartner den Neuwert zu erstatten.

§ 10 Schadenersatz
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Novasound sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden beruhen, dass Novasound zu vertreten hat.
2. Soweit die Haftung von Novasound ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten bzw. Pauschalkräfte von Novasound.

§ 11 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 5 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt nicht, wenn von Novasound zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Novasound ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Novasound ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn der Vertragspartner vorstehende Zahlungstermine nicht eingehalten hat.

§ 12 Übertragung an Subunternehmen
Novasound ist berechtigt Serviceleistungen an Subunternehmen zu übertragen.
Für diese haftet Novasound lediglich im Falle eines eigenen Auswahlverschuldens. Ansonsten ist eine Haftung von Novasound für Subunternehmer ausgeschlossen. Novasound ist verpflichtet, jegliche in Frage kommenden Ansprüche gegen die eingeschalteten Subunternehmer auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.

§ 13 Geltungsbereich & Schlußbestimmungen
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsänderungen und spätere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den angesprochenen Vertragstypen, sofern der Vertragspartner ihnen nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich widerspricht.
2. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser AGBs unwirksam werden sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
3. Auftretende Änderungen, Unstimmigkeiten und Probleme bedürfen der Schriftform.
4. Für die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien gilt das materielle und das prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist in jedem Falle Engelschoff und Gerichtstand ist Stade. Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro.


Stand: 1. Januar 2017